Auch bei einem Mietvertrag für möbliertes Wohnen ist eine Kaution als Mietsicherheit üblich.
Auch bei einem Mietvertrag für möbliertes Wohnen ist eine Kaution als Mietsicherheit üblich.
Eine Mietkaution oder auch Mietsicherheit ist eine monetäre Absicherung für den oder die Vermieter:in und wird für gewöhnlich abhängig von der Mietdauer vereinbart. Ist eine besonders hochwertige Ausstattung vorhanden, kann die Kaution etwas höher ausfallen. Die Kaution wird entweder beim Vermieter oder auf dem Treuhandkonto von City-Wohnen hinterlegt. Sie wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn bei der Wohnungsübergabe beim Auszug aus der Wohnung alles in Ordnung war und alle offenstehenden Rechnungen beglichen wurden. Die Mietkaution darf nicht mit "abgewohnt" werden, das heißt, sie darf nicht mit den letzten Monatsmieten verrechnet werden.
Die erste Monatsmiete und die Mietkaution müssen vor Einzug und Schlüsselübergabe gezahlt werden. Liegt der Mietbeginn nicht am Monatsanfang, wird die Miete anteilig berechnet. Nach Absprache mit dem Vermieter oder der Vermieterin, können Miete und Mietkaution auch an City-Wohnen Hamburg überwiesen werden. Die Details werden im Mietvertrag festgehalten.
Nach der Wohnungsabnahme muss die Mietkaution in angemessener Zeit zurückgezahlt werden. Im Gesetz (BGB) gibt es dafür keine festgelegte Frist, es wird lediglich eine „angemessene Frist“ erwähnt, wobei eine möglichst schnelle Rückzahlung der Kaution natürlich begrüßt wird. Für die Kautionsrückzahlung ist das Übergabe- beziehungsweise Abnahmeprotokoll entscheidend. Diese Dokumente gelten als rechtssicher und werden bei Streitigkeiten vor Gericht als Beweismittel verwendet.
Wurden bei der Wohnungsabnahme keine Mängel festgestellt, liegen alle Rechnungen vor, die mit der Mietkaution abgerechnet werden sollen, und gibt es keine Uneinigkeiten, ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution unverzüglich zurückzuzahlen.
Nein. Streiten sich die Mietparteien über die Kautionsrückzahlung, kann City-Wohnen keine Entscheidung treffen. Bei Streitigkeiten verhält sich City-Wohnen neutral und entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Ansprüche. Da eine Kaution laut Mietrecht (BGB) Vermietenden zusteht, muss sie auf deren Wunsch von City-Wohnen ausgezahlt werden.
Wurde im Abnahmeprotokoll bestätigt, dass die Wohnung ohne Mängel zurückgegeben wurde, trägt der oder die Vermietende das Risiko von unentdeckten Schäden. Später festgestellte Schäden können in den folgenden Fällen geltend gemacht werden:
Solange die Schadensregulierung noch nicht geklärt ist oder noch nicht alle Rechnungen vorliegen, wird die Kaution nicht ausgezahlt. Der oder die Vermietende muss nun eventuelle Ansprüche in der „angemessenen Frist“ geltend machen. Da es hier keine festgelegte Frist gibt, kann es im Einzelfall auch schon mal bis zu 6 Monate dauern.
Lässt sich die Vermieterin oder der Vermieter mehr Zeit, Ansprüche geltend zu machen, können diese verfallen und die Kaution muss zurückgezahlt werden. Zahlt die Vermieterin oder der Vermieter die Kaution nicht rechtzeitig zurück, müssen Mietende selbst aktiv werden, da die Ansprüche auf die Kaution nach drei Jahren verfallen.
Besteht Uneinigkeit über die Schadensregulierung, darf die Vermieterin oder der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses auf die Kaution zurückgreifen. Mietende können daraufhin auf Rückzahlung der Kaution klagen. Vor Gericht werden die Anforderungen des oder der Vermietenden geprüft. Diese müssen von der Vermieterin oder vom Vermieter begründet und bewiesen werden.
Ist die Höhe der Kosten absehbar, kann nach Absprache zwischen den Mietparteien ein Teilbetrag zurückerstattet werden. Sind nach Ablauf der Mietzeit mehr als drei Monate verstrichen, können Mietende schriftlich eine Teilrückerstattung von der Vermieterin oder dem Vermieter verlangen.
Die Mietkaution wird an denjenigen ausgezahlt, der die Kaution eingezahlt hat. Generell sollte auch das gleiche Konto verwendet werden.
Nur von Mietenden verursachte Mängel können mit der Kaution verrechnet werden. Bei normalen Gebrauchsspuren ist dies nicht der Fall, da diese bereits mit der Miete abgegolten sind. Sind regelmäßige Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart darf die Vermieterin oder der Vermieter die Durchführung dieser Reparaturen verlangen oder den Geldbetrag von der Mietkaution abziehen. Beim Wohnen auf Zeit sind derartige Vereinbarungen im Mietvertrag allerdings sehr selten. Bei Mutwilligkeit und grober Fahrlässigkeit haften Mietende in jedem Fall. Hierbei ist beim Wohnen auf Zeit die Mietdauer zu berücksichtigen. Wird eine Wohnung nur für drei Monate gemietet, sollten nur wenige Gebrauchsspuren entstehen.
Beispiele für normale Abnutzung
Beispiele für Mängel
City-Wohnen bietet den Mietparteien ein Treuhandkonto als Service an, sodass von der oder dem Vermietenden kein separates Kautionskonto angelegt werden muss. Das heißt allerdings nicht, dass City-Wohnen einen Anspruch auf die Kaution hat.
Für eine Rückzahlung an Mietende muss die Vermieterin oder der Vermieter uns schriftlich bestätigen, dass eine Rückzahlung erlaubt ist. Falls Kosten mit der Kaution verrechnet werden sollen, sind die Rechnungen bei den Mietenden und bei City-Wohnen vorzulegen. Für City-Wohnen genügen Emails und Scans.
Ein klares Nein! Das „Abwohnen“ der Kaution, bei dem Mietende in den letzten Monaten des Mietverhältnisses keine Miete mehr zahlen, ist nicht erlaubt. Mieter und Mieterinnen gelangen hierdurch in Zahlungsverzug.