Wird eine Wohnung komplett möbliert vermietet, werden auch die Kosten für die Ausstattung einkalkulliert. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle.
Wird eine Wohnung komplett möbliert vermietet, werden auch die Kosten für die Ausstattung einkalkulliert. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle.
Die Berechnung des Möblierungszuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt. Laut Experten müssen Möblierungszuschlag und dessen Berechnung nicht eigens im Mietvertrag ausgewiesen werden. Dennoch zeigen wir Ihnen folgende Berechnungsmodelle, die häufig verwendet werden um den Wert der Möbel und Ausstattung für die möblierte Vermietung festzustellen:
Das Prinzip des Berliner Models ist, dass beim Mietvertragsabschluss ein monatlicher Möblierungszuschlag von 2% für den Zeitwert der Möbel erhoben wird. Der Abschreibungszeitraum ist 10 Jahre und wird linear abgeschrieben.
Formel: Neuwert der Möbel /10 Jahre*Anzahl nicht vergangener Jahre*2 Prozent
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: € 5000,- /10*10*0,02 = € 100,- pro Monat
Zuschlag Jahr 2: € 5000,- /10*9*0,02 = € 90,- pro Monat
Das Prinzip des Hamburger Models ist, dass die Verzinsung der Anschaffungskosten (z.B. 12%) und die Abschreibung der Einrichtungsgegenstände entsprechend ihrer üblichen wirtschaftlichen Abnutzungszeit berücksichtigt wird. Der Abschreibungszeitraum ist 7 Jahre, pro Jahr werden 15% abgeschrieben.
Formel: Möbelwert*(Kapitalverzinsung + Abschreibung) /12 Monate
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: (€ 5000,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 112,50 pro Monat
Zuschlag Jahr 2: (€ 4500,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 101,25 pro Monat (Wertverlust Möbel: 10% p/J).
Vermieter:innen dürfen Einrichtungskosten in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Liegt der Kaufpreis unter € 800,- netto (Stand 2019), dürfen diese Kosten im gleichen Jahr zu 100% abgeschrieben werden. Sind die Möbelstücke teurer, müssen diese über die angenommene Lebensdauer abgeschrieben werden. Müssen Möbel oder Teile der Wohnung repariert werden, können Vermieter:innen diese Kosten von der Steuer absetzen.